In Zusammenhang mit dem Datenschutz muß auch die Informationssicherheit gesehen werden. Nach § 9 BDSG hat ein Unternehmen (nicht öffentliche Stelle) auch große Teile der Informationssicherheit zu beachten. Es gibt eine Schnittmenge von Anforderungen des Bundesdatenschutz-Gesetzes und der Informationssicherheit.
Im einzelnen ergibt sich aus der Anlage zu § 9 BDSG die Anforderung nach:
1. Zutrittskontrolle
2. Zugangskontrolle
3. Zugriffskontrolle
4. Weitergabekontrolle
5. Eingabekontrolle
6. Auftragskontrolle
7. Verfügbarkeitskontrolle
8. Trennungsgebot
Wir helfen Ihnen bei der Konzeption und Umsetzung der Informationssicherheit.